Allgemeine kaufmännische Bedingungen für Zeitarbeit (ABZ) / Ausgabe: Juni 2018

1.    Präambel

1)    Es gelten ausschließlich diese „Allgemeine kaufm. Bedingungen für Zeitarbeit der Binder Industrieanlagenbau GesmbH “ für die Beschäftigung von Zeitarbeiter nach dem AÜG.
2)    Die Geschäftsbedingungen des Überlassers gelten nur, wenn sie im Einzelfall durch den Beschäftiger ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Wenn in Schriftstücken des Überlassers auf dessen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, bedeutet dies auch nachträglich keine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Überlassers durch den Beschäftiger.
3)    Voraussetzung für den Einsatz von Zeitarbeitern ist eine Zertifizierung des Überlassers nach SCC/SCP.


2.    Begriffe

1)    Beschäftiger = Auftraggeber
    (Firmenname und Anschrift siehe Rahmenbestellung).
2)    Überlasser = Auftragnehmer
    Die zur Erfüllung der Leistungen gemäß Bestellung verpflichtete Rechtsperson.
3)    Bestellung/Rahmenbestellung = Vereinbarung zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser über die vom Überlasser zu erbringenden Leistungen.
4)    Zeitarbeiter = Leiharbeitnehmer
    Arbeitnehmer des Überlassers.


3.    Rechtsvorschriften

Der Auftragnehmer bestätigt sämtliche im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertragsverhältnis stehenden ge-setzlichen Bestimmungen, insbesondere des AÜG, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, der einschlägigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, insbesondere dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz etc. zu kennen und einzuhalten und im Falle von Verletzungen von gesetzlichen Bestimmungen den Auftraggeber diesbe-züglich schad- und klaglos zu halten.


4.    Vertragsgrundlage

Die Rahmenbestellung bildet gemeinsam mit diesen ABZ die Vertragsgrundlage.
Die projektspezifischen Bedingungen und Anforderungen, wie Qualifikationen, Einsatzorte, Arbeitszeiten, spezifische Aufgaben, Dokumente/Nachweise, werden im jeweiligen Personalabruf detailliert festgelegt.


5.    Personalabruf

Der Personalabruf erfolgt ausschließlich über die im Preisblatt ausgewiesenen Personen.


6.    Qualifikationen

Die bestellten bzw. abgerufenen Qualifikationen sind unbedingt einzuhalten. Die Personalauswahl wird vom Überlasser gemäß den Anforderungen im jeweiligen Abruf und den Bedingungen der Rahmenbestellung durchgeführt.

1)    Helfer (H)
    … sind Zeitarbeiter ohne Lehrabschluss; sie müssen jedenfalls Grundkenntnisse und Praxis in den angeforderten Tätigkeitsbereichen mitbringen (z.B. ein Rohrleitungshelfer muss Erfahrung im Bereich der Rohrverlegung und ein Elektrohelfer Erfahrungen in der Elektrobranche vorweisen). Es werden keine ‚Quereinsteiger’ akzeptiert, falls dies nicht im Vorfeld bei der Personalanforderung gesondert anders vereinbart wurde.
 
Unter diese Qualifikation fallen aber auch Monteure oder Schweißer, welche der angeforderten Qualifikation als Facharbeiter nicht / kaum entsprechen. Nach Information an den Überlasser erfolgt eine Herabstufung von der jeweils angeforderten Qualifikation zum Helfer.

2)    Monteur (M)
… muss einen der Anforderung entsprechenden Abschluss (Lehrbrief,…) und Praxis nachweisen. Der Monteur muss in der Lage sein, die geforderten Arbeiten auf der Baustelle selbstständig durchzuführen (z.B. Elektriker, Ma-schinenschlosser, Rohrleger, Behälterbauer, Kranfahrer, Gerätefahrer,...). Qualifikationsnachweise müssen in deut-scher Sprache oder in übersetzter und beglaubigter Form vorliegen, ansonst werden diese Qualifikationsnachweise nicht als Facharbeiternachweise anerkannt; es erfolgt eine Einstufung als Helfer.

3)    Schweißer (S)
… sind Zeitarbeiter mit gültigen Schweißzeugnissen. Es müssen vor Einsatzbeginn das aktuell gültige Schweiß-zeugnis im Original und ein entsprechender Nachweis für die gesundheitliche Eignung (Schweißrauch-, ev. Nickel- u. Chromtauglichkeit - je nach Schweißverfahren) der Personaldisposition vorgelegt werden. Voraussetzung für neue Schweißer ist, dass sie vor Einsatzbeginn bei uns einen Handfertigkeitstest positiv abgelegt haben.

4)    Vorarbeiter (VA)
Zusätzlich zu den einschlägigen fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten, muss der Vorarbeiter mindestens 3 Mitar-beiter auf der Baustelle führen. Ein Vorarbeiter wird in der schriftlichen Personalanforderung als solcher abgerufen.

Für alle Qualifikationen (tlw. Ausnahmen für Helfer) gelten gleichermaßen:
a)    fachliche Qualifikation;
b)    nachweisliche Ausbildung im jeweiligen Beruf, lt. Angaben im Abruf;
c)    umfangreiche und mehrjährige Erfahrung im geforderten Einsatzbereich;
d)    selbständiges Arbeiten;
e)    einwandfreier Leumund, diszipliniertes Verhalten, Flexibilität, Einsatzbereitschaft, Verlässlichkeit;
f)    gute Deutschkenntnisse.
g)    Der Überlasser muss in der Lage sein, für die überlassenen Schweißer das gültige Original-Schweißzeugnis inner-
    halb von zwei Tagen der Personaldispo vorlegen zu können.

Handfertigkeitstests der Schweißer:
Die Schweißer müssen einen positiven Handfertigkeitstest in unserem Werk in Kapfenstein oder Zwentendorf ablegen, bevor diese auf den Baustellen schweißen dürfen. Für negative Handfertigkeitstests wird eine Pauschale von EUR 200,- exkl. MWSt. an den Überlasser verrechnet bzw. bei der nächsten Rechnung automatisch in Abzug gebracht.

Schweißzeugnisse:
Alle Kosten in Bezug auf Schweißzeugnisse werden generell vom Überlasser getragen.


7.    Durchführung der Arbeitsleistung

Die Arbeitseinteilung bzw. Koordination der Zeitarbeiter obliegt dem Beschäftiger.
Der Beschäftiger hat das Recht, die Zeitarbeiter fallweise nach Bedarf in einer anderen als in der bestellten Qualifikation einzusetzen.


8.    Arbeitssicherheit

1)    Die Zeitarbeiter unterliegen den auf der Baustelle geltenden Kontroll-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften des Beschäftigers und haben eine entsprechende Belehrung vor Arbeitsantritt durch den Beschäftiger nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.
2)    Zur effizienten Umsetzung der Sicherheitsvorschriften führt der Überlasser periodisch Gespräche mit dem Sicher-heitsbeauftragten des Beschäftigers, um gemeinsame Erfahrungen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit abzustim-men. Die jeweiligen Maßnahmen, wie Sicherheitsprogramme und -schulungen, Erste-Hilfe-Kurse, Mitteilungen über die Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften, deren Ahndung und die Unfallstatistik werden gemeinsam umge-setzt.
3)    Der Überlasser entsendet für je 10 Zeitarbeiter einen ausgebildeten Ersthelfer.
4)    Der Überlasser stellt sicher, dass die Zeitarbeiter bei weit entfernten Einsatzorten zeitgerecht anreisen, um ausgeruht am Arbeitsplatz zu erscheinen.
5)    Alle aus der Nichteinhaltung der sicherheitstechnischen Vorschriften entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Überlassers.
6)    Beim Beschäftiger gilt absolutes Alkohol- u. Drogenverbot. Personal, das alkoholisiert od. unter Einfluss sonstiger beeinträchtigender Substanzen zum Dienst antritt, wird zurückgewiesen.
7)    Sicherheitsschulungen und Sicherheitsunterweisungen dienen primär der persönlichen Sicherheit und Gesundheit und werden  auf Kosten des Überlassers durchgeführt.


9.    Pflichten des Überlassers

1)    Der Überlasser ist verpflichtet, dem Beschäftiger nur sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qua-lifikation überprüfte Zeitarbeiter zeitgerecht gemäß Abruf zur Verfügung zu stellen. Er haftet für Personen- und Sach-schäden, die durch eine wie auch immer geartete Verletzung seiner Auswahlpflicht entstehen.
2)    Der Überlasser hat für die Zeitarbeiter eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
3)    Der Überlasser ist verpflichtet, die geforderten arbeitsmedizinischen (Wiederholungs-) Untersuchungen dem Beschäftiger kostenlos nachzuweisen. Lärmtauglichkeitsgutachten sind für jeden überlassenen Zeitarbeiter verpflich-tend durchzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Der Überlasser hat gegenüber dem Beschäftiger die aktuelle ge-sundheitliche Eignung seines Zeitarbeiters gemäß den erforderlichen Normen und dem jeweiligen Einsatz nachzuwei-sen.
4)    Der Überlasser verpflichtet sich zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgesetzes und des Gleichheitsgrundsatzes und der Compliance-Richtlinien des Beschäftigers, deren Kenntnis er hiermit bestätigt.
5)    Der Überlasser verpflichtet sich, seinen Zeitarbeitern ein angemessenes, ortsübliches bzw. kollektivvertragliches Ent-gelt auszubezahlen und die gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern ordnungsgemäß und rechtzeitig abzuführen.
6)    Der Überlasser verpflichtet sich, seine Zeitarbeiter im jeweiligen Einsatzland ordnungsgemäß anzumelden (zB: Öster-reich  ZKO-Stelle des BMF).
7)    Der Überlasser verpflichtet sich, kein Personal des Beschäftigers sowie kein Personal, das von Mitbewerbern beim Beschäftiger eingesetzt ist, abzuwerben.
8)    Der Überlasser verpflichtet sich, kein dem Beschäftiger beigestelltes Personal ohne schriftliche Zustimmung des Beschäftigers abzuziehen oder anderweitig einzusetzen. Bei Nichteinhaltung wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von Euro 5.000,- je Fall und Person fällig.


10.     Arbeitszeit

1)    Das Personal wird je nach Bedarf und Notwendigkeit Schichtarbeit (verschiedene Schichtmodelle, Nachtarbeit,…), Dekadenarbeit, Mehrarbeit und Überstunden leisten. Die genauen Arbeitszeitmodelle werden von der Baustellenlei-tung des Beschäftigers festgelegt.
2)    Die wöchentliche Arbeitszeit bestimmt sich nach der jeweiligen Baustellenordnung und beträgt im Normalfall 50 Wochenstunden.
3)    Als Wochenarbeitszeit (Werktage) gilt Montag bis Samstag zwischen 06.00 und 20.00 Uhr. 50%ige Überstunden werden in diesem Zeitraum erst nach der vollendeten 50. Leistungsstunde vergütet und 100%ige Überstunden zwi-schen 20.00 und 06.00 Uhr, sowie an Sonn- u. Feiertagen.
4)    Nachtarbeitszulagen sind in den Stundensätzen enthalten, aber etwaige Schichtzulagen sind separat zu verrechnen.
5)    Es gelten vorrangig die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des Einsatzlandes. Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage im Einsatzland.


11.     Mitzuliefernde Unterlagen

Auf Verlangen des Beschäftigers hat der Überlasser die geforderten Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen durch kos-tenlose Vorlage nachzuweisen.

Der Überlasser übergibt der Personaldisposition des Beschäftigers unmittelbar vor Vertragsabschluss folgende Unterlagen:

1)    die gültige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitskräfteüberlassung und aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch
2)    den Nachweis einer Haftpflichtversicherung durch Vorlage der Versicherungsbestätigung unter Angabe der De-ckungssumme für Personen-, Sach-, Vermögens- und Tätigkeitsschäden
3)    SCP/SCC Zertifikate des Überlassers
4)    Bonitätsauskunft (Selbstauskunft von KSV od. ähnlichen autorisierten Unternehmen)

und vor Beginn des Einsatzes folgende Unterlagen:
5)    im Falle eines Einsatzes von ausländischen Zeitarbeitern, deren gültige Genehmigungen nach dem Fremdenrecht
6)    monatlich die aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der Krankenkassen
7)    ein vollständig ausgefülltes und vom Überlasser und vom überlassenen Zeitarbeiter unterschriebenes Überstellungs- und Evidenzblatt mit den aktuellen persönlichen Daten. Bei Nichtvorlage des geforderten Überstellungs- und Evidenzblattes erfolgt die Verrechnung einer Pauschale von EUR 50,--/Person
8)    sämtliche zur bestellten Qualifikation erforderlichen Dokumente, arbeitsmedizinische Atteste und Qualifikations-nachweise, zB Original Schweißzeugnisse, Kopie von Reisepass, Kopie von Kranscheinen, und dgl. in deutscher Sprache
9)    Dokumente/Daten des Zeitarbeiters für die Erlangung einer Arbeits- und Aufenthaltsgenehmi-gung/Meldeverpflichtung (Zutrittsgenehmigung). Die Dokumente der Zi 5 und 10 haben die Zeitarbeiter zusätzlich im Original mitzuführen und auf Verlangen den Vertretern des Beschäftigers und/oder den Prüforganen vorzulegen. Soll-ten Zeitarbeiter ohne entsprechende Unterlagen auf Baustellen entsandt werden, werden diese ohne jedwede Vergü-tung umgehend rückgestellt und dadurch anfallende Kosten und Strafen trägt der Überlasser
10)    Nachweis der Sozialversicherung des Zeitarbeiters durch Formular A1 oder Krankenversicherungskarte (E-Card)
11)    Eine Nichteinhaltung der oben genannten Kriterien durch den Überlasser berechtigt den Beschäftiger zur fristlosen Vertragsaufhebung.


12.     Personalrückstellung

Die Rückstellung der Zeitarbeiter kann jederzeit vorgenommen werden, wobei vom Beschäftiger keine entsprechende Begründung abzugeben und keine zeitliche Beschränkung einzuhalten ist. Es wird versucht, von Seiten des Beschäftigers  eine Rückstellfrist von drei Tagen einzuhalten, wobei diese nicht zwingend ist.


13.     Austausch von Personal

1)    Der Beschäftiger ist berechtigt, aus nachstehenden Gründen einen vorzeitigen und sofortigen Austausch von Zeitar-beitern zu verlangen:
a)    bei unzureichender Qualifikation bzw mangelnden Sprachkenntnissen
b)    wenn vorsätzlich oder fahrlässig Schäden herbeigeführt werden
c)    unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz oder Zuspätkommen
d)    alkoholisiertes oder drogenbeeinflusstes Erscheinen am Arbeitsplatz
e)    bei persönlichem Fehlverhalten
f)    bei Verletzung der Sitten und des Anstandes des Einsatzlandes
g)    falls der Überlasser seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt
h)    bei Missachtung der allgemein gültigen oder baustellenspezifischen Sicherheitsvorschriften
i)    bei nicht vorschriftsmäßiger Sicherheitsausrüstung und Arbeitsbekleidung
j)    bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung/Unfall

2)    Auf Verlangen des Beschäftigers wird der Überlasser eine geeignete Fachkraft als Ersatz zur Verfügung stellen, wobei die Reisekosten des auszutauschenden Zeitarbeiters zu Lasten des Überlassers gehen.
3)    Bei berechtigter vorzeitiger Rückstellung aus den oa Gründen innerhalb drei Tagen ab Einsatzbeginn (ohne Reisetage) übernimmt der Überlasser alle aus diesem Einsatz entstehenden Kosten.


14.     Besondere Pflichten des Überlassers

1)    Der Überlasser belehrt seine Zeitarbeiter vor Arbeitsantritt beim Beschäftiger über die allgemeinen Sicherheitsvor-schriften.
2)    Beistellung der vorgeschriebenen Arbeitsbekleidung und der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) wie Arbeits-, Re-gen- und Winterkleidung, Handschuhe, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Schweißschirm (bei Schweißern), Schutzbrille und dgl. Für Einsätze in Heißbetrieben sowie in der Stahl-/Öl-/Kunststoff-/Chemieindustrie muss die vorgeschriebene Unfallschutzausrüstung in flammhemmender Ausführung verwendet werden. Die Arbeitskleidung (Arbeitsjacke- u. Hose, Winterjacke) muss nach vorheriger Absprache beim Beschäftiger lt. aktueller Preisliste gekauft werden.
3)    Der Überlasser stellt sicher, dass sein Personal am Einsatzort nicht als Zeitarbeiter durch Anbringen von Werbe- oder Firmenlogos auf der Arbeitskleidung erkennbar ist.
4)    Täglicher Transport von der Unterkunft zur Baustelle und retour.
5)    Zahlung von Aufwandsentschädigungen.
6)    Medizinische Versorgung (auch Zahnbehandlung), Krankenhausaufenthalt, Kosten für Medikamente und dgl.
7)    Abschluss einer Unfallversicherung (zusätzlich eine Rückflugversicherung bei Auslandeinsätzen).
8)    Rückführung des Leichnams im Todesfall.
9)    Beistellung von Handwerkzeug.
10)    Beistellung von Quartier und Verpflegung am Einsatzort.

Die o.a. Leistungen und Aufwendungen sind in den Verrechnungssätzen enthalten.


15.     Krankheit, Unfall, Urlaub:

1)    Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall des Zeitarbeiters erfolgen keinerlei Zahlungen an den Überlasser. Unfälle sind sofort dem zuständigen Vorgesetzten am Arbeitsplatz zu melden. Eine spätere Meldung wird nicht als Arbeitsunfall berücksichtigt. Bei Unfällen wird vom Beschäftiger eine Unfallmeldung erstellt. Generell gilt, dass bei Nichterscheinen am Arbeitsplatz bis 08.00 Uhr desselbigen Tages eine Nachricht an die zuständige Baulei-tung erfolgen muss.
2)    Urlaub kann nur in Abstimmung mit der Baustellenleitung des Beschäftigers konsumiert werden. Für in Anspruch ge-nommene Urlaubszeiten und sonstige Abwesenheiten erfolgt keine Vergütung.


16.     Werkzeuge und Geräte

1)    Der Beschäftiger stellt dem Zeitarbeiter das für den Einsatz erforderliche Werkzeug/Gerät (ausgenommen Handwerk-zeug) zur Verfügung.
2)    Der Zeitarbeiter hat das Werkzeug/Gerät im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht pfleglich zu behandeln. Der Zeitarbeiter und der Überlasser haften für jede Beschädigung oder Zerstörung des beigestellten Werkzeuges/Geräts.
3)    Das Werkzeug/Gerät ist sicher zu verwahren und vor Diebstahl zu schützen. Jeder Diebstahl ist unverzüglich dem Beschäftiger zu melden.
4)    Nach Beendigung der Tätigkeit des Zeitarbeiters hat dieser sämtliches ihm überlassenes Werkzeug/Gerät unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand an den Beschäftiger zurückzugeben.
5)    Für nicht ordnungsgemäß zurückgegebene Schweißerstempel werden als Vertragsstrafe EUR 200,00 an den Überlasser verrechnet.


17.     Verrechnungssätze

1)    Es gelten die in der Rahmenbestellung vereinbarten Verrechnungssätze zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehr-wertsteuer.
2)    Die Verrechnungssätze beinhalten sämtliche persönlichen, sachlichen und alle sonstigen Aufwendungen, wie Lohn- und Lohnnebenkosten, Referenzzuschläge, Anreisekosten und -zeiten, Zwischenheimreisen, Quartier, Verpflegung, Wegzeiten, sämtliche Zulagen und Zuschläge (wie Schmutz-, Höhen-, Erschwernis-, Stollen- und Strahlenzulagen und dgl), Steuern, Sozialabgaben und -versicherungen, sonstige Abgaben und Auslösen, Ersatzruhen, sowie auch sämtliche Aufwendungen und Kosten für die Einhaltung aller behördlichen und sonstigen Auflagen, Beibringung der Dokumente (einschl. Nachweise betreffend der Einhaltung  von Gesetzen/Vorschriften) für die Behörden, Schutz-maßnahmen, Versicherungen und dgl.
3)    Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich werden in der Rahmenbestellung festgelegt.


18.     Abrechnung

1)    Grundlage für die Vergütung der Qualifikationen ist die tatsächliche Tätigkeit am Arbeitsort.
2)    Die Abrechnung erfolgt monatlich im Nachhinein auf Basis einer Rechnung durch den Überlasser.
3)    Die Rechnung des Überlassers hat inhaltlich nachvollziehbar, sachlich und rechnerisch richtig zu sein sowie den ge-setzlichen Vorschriften zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten:
a)    die komplette Bestellnummer des Beschäftigers;
b)    UID Nummer des Überlassers und des Beschäftigers;
c)    die Baustellen- bzw Projektbezeichnung;
d)    den Namen und die Qualifikation des Zeitarbeiters;
e)    den Zeitraum des Einsatzes des Zeitarbeiters.
4)    Die Grundlage für die Abrechnung sind ausschließlich die unterschriebenen oder elektronisch ausgestellten Anwesen-heitsnachweise des Beschäftigers.
5)    Die Abrechnung erfolgt ausschließlich auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, ohne Jausen- u. Mittags-pausen sowie Vorbereitungs- u. Schulungszeiten.
6)     Sollte eine der Voraussetzungen dieses Paragraphen nicht eingehalten werden, so wird die Abrechnung nicht aner-kannt, der Rechnungsbetrag wird nicht zur Zahlung fällig und der Beschäftiger gerät bei Nichtzahlung nicht in Verzug. Der Beschäftiger unterrichtet den Überlasser hierüber und retourniert die fehlerhafte Faktura.


19.     Zahlung

1)    Die Zahlung erfolgt gemäß der Festlegung in der Rahmenbestellung. Falls in der Rahmenbestellung nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist 21 Tage 3 % oder 45 Tage netto nach Rechnungserhalt.
2)    Voraussetzung für die Fälligkeit jeglicher Zahlungsansprüche des Überlassers ist die monatliche Vorlage der letztgül-tigen Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers und des zuständigen Finanzam-tes des Überlassers.
3)    Für den Fall, dass der Überlasser seinen Verpflichtungen aus der Bestellung und diesen Allgemeinen Bedingungen nicht nachkommt, insbesondere durch Nichtvorlage der Bestätigungen gem. Zi. 2 oder durch Nichterfüllung der in
§ 10 AÜG vorgesehenen Entgeltansprüche und Beiträge zur Sozialversicherung, steht dem Beschäftiger das Zurück-behaltungsrecht in entsprechendem oder angemessenem Ausmaß zu.
4)    Die Zahlungsfrist beginnt erst mit dem Tag des Erhalts der ordnungsgemäßen Rechnung (Posteingangsstempel) beim Beschäftiger zu laufen.


20.     Steuern, Abgaben und Gebühren

1)    Es wird ausdrücklich auf die strikte Einhaltung der Steuer-, Sozial- und Abgabengesetze hingewiesen!
2)    Alle inner- und außerhalb des Einsatzlandes anfallenden Sozialabgaben, Steuern, sonstige Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit dem Einsatz des Zeitarbeiters trägt der Überlasser. Die im Einsatzland tätigen Zeitarbeiter des Überlassers unterliegen der Lohn- bzw. Quellensteuer im Einsatzland.
3)    Der Überlasser ist im Rahmen der Steuergesetzgebung selbständig und von sich aus für die zeitgerechte und ord-nungsgemäße Entrichtung der Personen-/Einkommens-/Quellensteuer und sonstiger Abgaben seiner Zeitarbeiter ver-pflichtet.
4)    Der Nachweis der Steuer-/Abgabenzahlung ist ab dem Überschreiten einer Einsatzdauer von 183-Tagen innerhalb ei-nes Steuerjahres/ Kalenderjahres/Zeitraumes von 12 Monaten unaufgefordert an den Beschäftiger zu übermitteln. Diese Regelung richtet sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das zwischen dem Einsatzland und dem Heimatstaat (Mittelpunkt der Lebensinteressen gemäß DBA), in dem die Arbeitskraft ansässig  ist, abgeschlossen wurde.
5)    Weiters bestätigt der Überlasser, dass er im Leistungszeitraum uneingeschränkt steuerpflichtig und Unternehmer im Sinne des UStG ist.
6)    Gemäß DBA-Entlastungsverordnung wird bei Arbeitskräfteüberlassung durch ausländische Arbeitskräfteüberlasser bei Fehlen eines gültigen Befreiungsbescheides (ausgestellt durch das Finanzamt Bruck/Eisenstadt/Oberwart)  in Ös-terreich eine Abzugssteuer von 20 % einbehalten.


21.     Vertragskündigung durch den Beschäftiger

1)    Der Beschäftiger ist berechtigt, den Zeitarbeiter umgehend vom Einsatzort zu verweisen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall kann der Beschäftiger umgehend Ersatz durch den Überlasser verlangen. Alle aus den Verfeh-lungen des Zeitarbeiters entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Überlassers.
2)    Bei Nichtbezahlung des ortsüblichen Entgeltes, der gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern ist der Beschäftiger be-rechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Überlasser sofort aufzulösen.
 
22.     Haftung des Beschäftigers

Die Haftung des Beschäftigers für Schäden durch leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um Personenschäden handelt oder eine zwingende gesetzliche Haftpflicht des Beschäftigers vorliegt.


23.     Geheimhaltung

Der Überlasser und seine Zeitarbeiter sind verpflichtet, über sämtliche Kenntnisse, insbesondere was den einschlägigen Auftrag betrifft, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendi-gung des Auftrages bzw. der Tätigkeit weiter fort.

 

24.      Datenschutz:

Wichtige Infos zum Thema Datenschutz
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Kontakt
Emailadresse: datenschutz(at)binder-industrieanlagenbau.com


25.     Sonstiges

1)    Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser ABZ berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Ver-tragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
2)    Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen dieser ABZ und der Rahmenbestellung bedürfen zu ihrer Wirksam-keit der Schriftform.
3)    Sollten die unter Punkt 11 „mitzuliefernde Unterlagen“  angeführten Unterlagen nicht termingerecht vom Überlasser vorgelegt werden, erfolgt die Verrechnung eines Pönales in Höhe von € 500,-- pro Zeitarbeiter.
4)    Der Überlasser erklärt ausdrücklich, dass er für den jeweiligen Ort der Leistungserbringung hinsichtlich der von ihm oder seinen Subunternehmern beschäftigten Ausländern im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der je-weils geltenden Fassung seinen sanktionierten Kontrollverpflichtungen nachgekommen ist.    
Er hat die Einhaltung dieser Kontrollpflichten vor Arbeitsaufnahme, wie angeführt, durch lückenlose Vorlage der entsprechenden Dokumente dem Beschäftiger unter fremdpersonal@binder-industrieanlagenbau.com oder per Fax +43 2277/2901-51) unaufgefordert nachzuweisen. Sollten dem Beschäftiger Kosten durch die illegale Beschäftigung (Strafanzeigen durch Behörden usw.) eines überlassenen Mitarbeiters (egal ob In- oder Ausländer) entstehen, werden diese zuzüglich einer 10%igen Manipulationsgebühr an den Überlasser weiterbelastet. Zusätzlich gilt für den Fall einer Verurteilung des Beschäftigers wegen einer illegalen Beschäftigung, die durch den Überlasser verursacht wurde, ein Pönale in Höhe von € 5.000,00 pro Mitarbeiter als vereinbart.


26.     Höhere Gewalt

1)    Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Feuer, Witterungsbedingungen, Krieg und Aufruhr mit unmittel-baren Auswirkungen auf den Einsatzort.
2)    Solange ein Vertragspartner durch Höhere Gewalt an der Erfüllung des Vertrages behindert wird, ruhen die betroffe-nen Leistungsverpflichtungen. Jeder Vertragspartner trägt die bei ihm durch Ereignisse Höherer Gewalt entstehenden Kosten selbst.
3)    Der Beschäftiger haftet nicht gegenüber dem Überlasser für die Folgen von Beeinträchtigungen der Vertragserfüllung, die durch Höhere Gewalt verursacht wurden.


27.     Recht und Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus der Überlassung gilt österreichisches materielles Recht. Der Gerichtsstand ist St. Pölten oder Tulln.