Allgemeine Einkaufsbedingungen / Ausgabe: Juni 2018

Durch die Annahme oder die Ausführung des Auftrages erkennt der Auftragnehmer an, dass die Lieferung oder Leistung ausschließlich zu unseren nachstehenden Bedingungen erfolgt.
Abweichungen hiervon erfordern unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis.


1.    Vertragsabschluss:

Bestellung
Ungeachtet von erstellten Angeboten sind alle Bestellungen und alle Änderungen und Nachträge dazu für den Auftraggeber (AG) - Firmenname und Anschrift siehe Bestellung (AG) - nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Einkaufsabteilung des AG schriftlich oder per Fax erteilt wurden. Auf Erklärungen anderer Personen kann sich der Auftragnehmer (AN) nur berufen, wenn er die zuständige Einkaufsabteilung unverzüglich darüber informiert und deren schriftliche Bestätigung vorliegt. Spätestens mit Beginn der Ausführung der Bestellung durch den AN gelten diese Einkaufsbedingungen des AG als vom AN anerkannt. Bedingungen des AN (z.B. Angebote, Verkaufsbedingungen) gelten für den AG ausnahmslos nur dann als verbindlich, wenn sie durch den AG ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen sowie Ergänzungen und Änderungen von bereits erteilten Bestellungen werden für den AG nur durch seine schriftliche oder durch Telefax erfolgte Bestätigung verbindlich.
Bestelltag ist das Absendedatum der Bestellung.  
Die Bestellung ist vom AN innerhalb von längstens 7 Tagen, gerechnet ab dem Bestelltag, schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Bestätigt der AN den Auftrag nicht innerhalb dieser Frist einlangend beim AG, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung/des Auftrages zustande. Solange der Auftrag nicht durch Auftragsbestätigung mit welcher die Bestellung vollinhaltlich akzeptiert wird, angenommen ist, ist der AG berechtigt, von der Bestellung ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, ohne dass dem AN deshalb Ansprüche, aus welchem Titel immer, zustehen. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Annahmeerklärung abgesandt wurde. Abweichungen von der Bestellung sind deutlich hervorzuheben und bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen oder mit Telefax erfolgten Zustimmung durch den AG. Die vorbehaltlose Warenannahme gilt in keinem Fall als eine solche Zustimmung.

ACHTUNG:
Auf sämtlichen unserer Bestellungen betreffenden Zuschriften ist unsere Bestellnummer anzuführen. Alle Verzögerungen die durch fehlende Bestellnummern entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Reparaturarbeiten dürfen grundsätzlich erst nach Einreichung des Kostenvoranschlages und schriftlicher Genehmigung durch unsere Abteilung Einkauf vorgenommen werden.


2.    Preise:

Alle Preise verstehen sich als Festpreise ohne Mehrwertsteuer. Die Preise beinhalten darüber hinaus alle  Steuern, Abgaben etc. und sind inklusive aller im Zusammenhang mit der Erfüllung der Lieferungen und Leistungen stehenden Aufwendungen des AN, wie z.B. Transport und Versicherung usw. Soweit die Bestellung keine anderen Regelungen enthält, gilt als Preisstellung „Geliefert an einen bestimmten Ort“ (DAP) in Österreich gemäß INCOTERMS 2010. Der Preis inkludiert ebenso die Kosten von Dokumentation, technischer Prüfung, Anstrich, Korrosionsschutz, Markierung, Signierung etc. Bei Lieferungen ins Ausland ist in den Leistungen des AN die Ausfuhrzollbehandlung (Zollbehandlung mit eigenen Papieren inkl. Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten und Abgaben) eingeschlossen.


3.    Zahlung:
    
Zahlung leistet der AG, wenn nicht anders vereinbart ist, nach ordnungsmäßiger Rechnungslegung und nach Erfüllung sämtlicher in der Bestellung dafür genannten Voraussetzungen, insbesondere auch der ordnungsgemäßen Dokumentationslieferung nach 21 Tagen mit 3 % Skonto nach 45 Tagen netto, nach Wahl des AG. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen (ausgenommen schriftliche Sondervereinbarungen). Beanstandungen der Lieferung/Leistung berechtigen den AG, fällige Zahlungen zur Gänze zurückzuhalten. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferungen und Leistungen und damit keinen Verzicht des AG auf Erfüllung, Gewährleistung, Schadenersatz etc.  Zahlungen gelten nicht als Verzicht des AG auf seine Ansprüche.  

 
4.    Termine:

Termine sind strikt einzuhalten. Lieferungen vor Fälligkeit sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch den AG gestattet und bewirken keine vorgezogenen Ansprüche auf Zahlung.  
Erkennt der AN, dass er die vereinbarten Fristen und Termine nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, den AG unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Lieferdatum das Datum der vollständigen Durchführung durch den jeweiligen AN - Verpflichtungen gemäß Bestellung einschließlich der vollständigen und richtigen Dokumentation.
Wenn der AN die in der Bestellung vereinbarten Fristen, Zwischen- oder Endtermine nicht einhält, hat er bis zum tatsächlichen Lieferdatum folgende Vertragsstrafen, jeweils vom Gesamtbestellwert berechnet, zu tragen.

Die Vertragsstrafen können gegebenenfalls auch von den laufenden Rechnungen bzw. von den Forderungen des AN in Abzug gebracht werden. Alle Bedingungen gelten nebeneinander.
-    Lieferung und Leistung
1% je angefangener Verzugswoche, maximal 10 % des Gesamtbestellwertes;
-    Dokumentation
0,5 % je angefangener Verzugswoche, maximal 5 % des Gesamtbestellwertes;

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Verzugsstrafe entsteht für den AN mit dem Eintritt des objektiven Verzuges, wobei es auf ein Verschulden des AN nicht ankommt. Bei mangelhafter Lieferung/Leistung unterliegt die Zeit zwischen deren Übernahme und der Mängelrüge durch den AG jedoch keiner Vertragsstrafe. Vorbehalte des AG bei Übernahme der Lieferung sind zur Wahrung des Anspruches auf eine Vertragsstrafe nicht erforderlich.  
Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet den AN nicht von seiner Erfüllungsverpflichtung und daraus resultierender Haftungen. Dem AG ist die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden tatsächlichen Schadens unbenommen.


5.    Verpackung und Versand:

Es gelten die Versandbedingungen und Verpackungsrichtlinien des AG. Sollten dem AN diese nicht vorliegen, so sind sie beim AG anzufordern. Bei terminkritischen Sendungen ist vor Ergreifen einer Transportsondermaßnahme (z.B. Luftfracht, Expressdienst) das Einvernehmen mit dem AG - Einkaufsabteilung herzustellen, ansonsten gehen die Kosten zu Lasten des AN. Der AN hat einen gültigen Präferenznachweis (wie Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungszeugnis etc.) beizubringen. Gesonderte Vorschreibungen vom AG sind zu beachten. Wenn in den Versandbedingungen vom AG nichts Gegenteiliges vermerkt ist, darf in den die Waren begleitenden Frachtpapieren keine Wertangabe aufscheinen.  
Kosten für die Transportversicherung trägt der AG nur, wenn ausdrücklich vereinbart. Bei Nichteinhaltung von AG-Versand-, Verpackungs-, Verzollungs- bzw. Dokumentationsvorschriften gehen sämtliche daraus resultierende Risiken, Schäden und Kosten zu Lasten des AN und verschiebt sich die Fälligkeit der Rechnungsbezahlung entsprechend bis zur Erfüllung bzw. Vorlage der fehlenden Dokumentation. Besondere Produktvorschriften wie z.B. den Gefahrengutvorschriften unterliegende Erzeugnisse sind vorschriftsgemäß einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen; die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter sind beizufügen.


6.    Gewährleistung:

Der AN leistet für die vertraglich vereinbarten und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, die Vollständigkeit und Eignung seiner Lieferungen und Leistungen für die Dauer von 24 Monaten bei beweglichen und 36 Monaten bei unbeweglichen Sachen Gewähr und garantiert Mängelfreiheit für die Dauer dieser Gewährleistungsfrist.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Gesamtanlage durch den Endabnehmer (Auftraggeber des AG = EA).
Die Gewährleistungsfrist endet jedenfalls spätestens 36 Monate bei beweglichen bzw. 48 Monate bei unbeweglichen Sachen nach vollständiger Erfüllung der vom AG bestellten Lieferungen und Leistungen. Unbeschadet sonstiger Rechte des AG und unabhängig vom Verschulden des AN ist der AG berechtigt, die festgestellten Mängel oder Schäden auf Kosten des AN durch Dritte beheben zu lassen oder selbst zu beseitigen, wenn der AN der Aufforderung zur Mangelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt.  
Eine Prüfpflicht und Mängelrügepflicht des AG hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen des AN vor Inbetriebnahme oder Gebrauch ist ausgeschlossen. Bei Ersatzlieferung und Reparatur beginnt die Garantie neu zu laufen.

7.    Schadensersatz und Produkthaftung:

Für den Fall, dass die gelieferte Ware Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes aufweist und der AG deshalb in Anspruch genommen wird, hat der AN dem AG sämtliche Aufwendungen zu ersetzen und den AG zur Gänze schad- u. klaglos zu halten.
Der AN ist zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen und zur genauen Produktbeobachtung verpflichtet. Der AN ist weiters unaufgefordert zur Produktüberarbeitung verpflichtet, wenn ihm potentielle Probleme, die eine Haftung auslösen könnten, bekannt werden.
Der AN verpflichtet sich eine entsprechende Versicherung (zB Produkthaftpflicht) abzuschließen und diese dem AG bei Bedarf vorzulegen.

    
8.    Rechnungslegung:

Für jede Lieferung ist eine gesonderte Rechnung auszustellen, sofern wir nicht ausdrücklich Sammelrechnungen wünschen.

Für Fremdleistungen auf unseren Baustellen können Teilrechnungen gemäß dem Arbeitsfortschritt im Mindestausmaß von € …… gelegt werden. Wir behalten jedoch 10 % des Rechnungsbetrages jeder Teilrechnung als Deckungsrücklass bis zur endgültigen Anerkennung der Schlussrechnung ein.


9.    Erfüllungsort:

Erfüllungsort für Zahlungen ist A- 3435 Zwentendorf bzw. bei Bestellungen für unsere Niederlassung in Ungarn H-9513 Csönge, für Lieferungen und Leistungen unsere jeweiligen Empfangsstellen.


10.      Geheimhaltung:

Der AN hat den Inhalt sämtlicher ihm im Rahmen der Angebots- und Abwicklungsphase vom AG und/oder EA direkt oder indirekt zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen kaufmännischer und technischer Natur und alle darauf aufbauenden vom AN zu liefernden Informationen geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden.


11.      Rücktritt:

Der AG kann im Fall einer Vertragsverletzung des AN nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Zu solchen Vertragsverletzungen zählen insbesondere auch Verzüge von Zwischen- oder Endterminen, nicht genehmigte Subvergaben oder andere Erfüllungsmängel, welche die Vertragserfüllung des AG gegenüber seinen Vertragspartnern gefährden.
In solchen Fällen ist der AG berechtigt, die unterlassenen bzw. ungenügend erbrachten Lieferungen und Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten des AN durchzuführen (Ersatzvornahme). Die dabei anfallenden Kosten können vom AG entweder direkt in Rechnung gestellt werden, wobei eine Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Rechnungslegung als vereinbart gilt, oder von den nächsten fälligen Zahlungen vom AG an den AN abgezogen werden.
Erfordert die Ausübung des Rechts auf Ersatzvornahme den Zugriff auf Schutzrechte, auf Dokumentationen (wie z.B. Werkstattzeichnungen, Berechnungen) oder sonstige Informationen, sichert der AN dem AG die dafür erforderlichen Rechte, Dokumentationen und Informationen schon jetzt verbindlich zu.  
Der AG hat das Recht, jederzeit auch ohne Verschulden des AN ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der AG verpflichtet, dem AN den Vertragspreis proportional zu den bereits übergebenen Lieferungen und Leistungen zu bezahlen und außerdem die nachgewiesenen direkten Kosten in Arbeit befindlicher Lieferungen und Leistungen bzw. der Stornierung von Subaufträgen zu ersetzen. Der AN ist nach Erklärung des Rücktrittes verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die vom AG zu ersetzenden Kosten möglichst gering zu halten. Tritt der AG wegen verschuldeter Vertragsverletzung des AN vom Vertrag zurück, haben AG und/oder EA Anspruch auf Nutzung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Lieferungen und Leistungen des AN. Allfällige mit dieser Nutzung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des AN.  
Im Übrigen hat der AN dem AG alle durch den Rücktritt entstehenden Kosten zu ersetzten.
 

12.      Datenschutz:

Wichtige Infos zum Thema Datenschutz
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Website.

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Kontakt
Emailadresse: datenschutz(at)binder-industrieanlagenbau.com

 
13.      Sonstiges:

Der AG behält sich, dem EA und/oder deren Prüforganen das Recht vor, in den Büros, Fabrikationsstätten und Lagerräumen des AN und seiner Subauftragnehmer zu jeder Zeit z.B. während Entwurf, Planung, Fertigung und Liefervorbereitung, Terminkontrollen sowie technische Zwischen- und Endprüfungen (auch Verpackungskontrollen) durchzuführen und fehlerhafte Dokumentation sowie mangelhaftes Material zurückzuweisen. Diese Kontrollen und Prüfungen entheben den AN nicht seiner Verantwortung und gelten nicht als Genehmigung einer Lieferung/Leistung.
Alle Subauftragnehmer des AN, ausgenommen jene für Norm- und Standardteile, sind dem AG ausnahmslos rechtzeitig und schriftlich bekannt zu geben und von diesem schriftlich genehmigen zu lassen.
Der Eigentumsübergang an den AG erfolgt gleichzeitig mit dem Gefahrenübergang. Personen, die für den AN gegenüber dem AG Erklärungen abgeben, gelten als dafür uneingeschränkt bevollmächtigt.
Mit der Bestellausführung zusammenhängende Nebenkosten, die weder in Vereinbarungen noch in den INCOTERMS 2010 geregelt sind, gehen zu Lasten des AN.  
Sollte der AG dies fordern, erklärt sich der AN damit einverstanden, eine sachgerechte Lagerung bis zu 3 Monate lang auf Kosten und Gefahr des AN für den AG vorzunehmen.
Alle Lieferungen an den AG haben frei von Eigentumsvorbehalten und Rechten Dritter zu erfolgen. Diesbezügliche Vorbehalte des AN sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch den AG rechtsunwirksam.  
Der AN haftet auch für die Einhaltung dieser Einkaufsbedingungen durch seine Subauftragnehmer. Unbeschadet der Regelungen in diesen Einkaufsbedingungen bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche des AG unberührt.


14.      Gerichtsstand:

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit jedem rechtsgültigen Auftragsverhältnis zwischen AN und AG, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, einschließlich jener betreffend die Gültigkeit des Vertrages selbst, ist ausschließlich das am Sitz des Auftraggebers sachlich zuständige Gericht St.Pölten bzw. Tulln.


15.      Anwendbares Recht:

Auf den Vertrag ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss nationaler und internationaler Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtsübereinkommens 1980 anwendbar.